- Gewerbebetrieb
- I. Bürgerliches Recht:Ein eingerichteter und in Tätigkeit befindlicher Betrieb, der die Voraussetzungen eines ⇡ Gewerbes erfüllt, ist gemäß § 823 I BGB als „sonstiges Recht“ gegen rechtswidrige Eingriffe geschützt.II. Einkommensteuerrecht:Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von ⇡ Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines ⇡ freien Berufes, noch als andere⇡ selbstständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts anzusehen ist und den Rahmen einer privaten ⇡ Vermögensverwaltung überschreitet. Als G. gilt stets die mit ⇡ Einkünfteerzielungsabsicht unternommene gewerbliche Tätigkeit einer OHG, KG, anderen Personengesellschaft sowie einer ⇡ gewerblich geprägten Personengesellschaft. Kein G. (weil nicht mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen) ist eine Betätigung, die nur eine Minderung der Steuern vom Einkommen verursachen soll (⇡ Verlustzuweisungsgesellschaft).III. Gewerbesteuerrecht:G. im Sinn des EStG ist Gegenstand der ⇡ Gewerbesteuer, wenn er im Inland als ⇡ stehendes Gewerbe oder ⇡ Reisegewerbe ausgeübt wird (§§ 2 I, 35a GewStG).- Nach verschiedenen Merkmalen sind vier Arten von G. zu unterscheiden: (1) G. kraft gewerblicher Tätigkeit (§ 2 I GewStG; Einzelgewerbetreibende); (2) bei Personengesellschaften: G. kraft Rechtsform, sofern die Tätigkeit gewerblicher Natur ist oder gemäß § 15 III Nr. 2 EStG als gewerblich geprägt gilt; (3) bei Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten juristischen Personen: G. kraft Rechtsform (§ 2 II GewStG); (4) bei sonstigen juristischen Personen des Privatrechts und bei Vereinen: G. kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 III GewStG; ⇡ wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).- Vgl. auch ⇡ mehrere Betriebe.
Lexikon der Economics. 2013.